Zusammen für das Peutinger: die Organisation unseres Vereins
1.Vorsitzender: Thomas Felsenstein
2.Vorsitzender: Kosrat Hama Salih
1. Schriftführerin: Johanna Enke
2. Schriftführer: Wolfgang Leeb
1. Kassenwart: Ingrid Schaletzky
2. Kassenwart: Ursula Kiening
Kassenprüfer: Dr. Markus Steinert
Dr. Wolfgang Bockhold
Dr. Martina Enke
Berhard Ging
Ulli Hellmann
Ursula Kiening
Stephan Lippold
Viktoria Riegele
Ursula Tremel
Die Vereinssatzung
(Auf Grund der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 21. März 2000)
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Peutinger-Gymnasium Augsburg e.V.“. Sitz des Vereins ist Augsburg.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist es
a) die Verbindung mit der Schule zu pflegen und diese in ihren Bestrebungen zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu unterstützen.
b) den geselligen und freundschaftlichen Zusammenhalt unter den Mitgliedern zu fördern.
3. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle ehemaligen Schüler und Schülerinnen des Peutinger-Gymnasiums (früher Realgymnasium) sein; ebenso jede Lehrkraft, die an dieser Anstalt gewirkt hat oder wirkt, sowie die Eltern von Schülern und Schülerinnen des Gymnasiums.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer assoziierten Mitgliedschaft. Assoziierte Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich dem Verein verbunden fühlen.
Die Aufnahme in den Verein als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) ist dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen.
Ein Ausschluss kann, z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten, durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Im Falle der grundlosen Verweigerung der Beitragsleistung für 2 Geschäftsjahre kann der Vorstand den Ausschluss vornehmen.
4. Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder und auch außenstehende Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Beiträge und Geschäftsjahr
Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestjahresbeitrag fest, der jeweils bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Der Vorstand kann in begründeten Fällen einzelne Mitglieder auf Antrag zeitweise von der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreien. Für Ehrenmitglieder entfällt eine Beitragspflicht.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
6. Organe des Vereins und deren Aufgaben
a) Der Vorstand
Dieser setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer und dem 2. Schriftführer,
dem 1. Kassenwart und dem 2. Kassenwart.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen werden vergütet.
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Verhandlungen des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen allein. Er kann ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein ermächtigen.
Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten, führt das Mitgliederverzeichnis und die Niederschriften über die Verhandlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er sorgt für den richtigen Eingang der Beiträge, veranlasst die erforderlichen Zahlungen und erstattet in der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht.
b) Der Beirat
In der Mitgliederversammlung wird neben dem Vorstand ein Beirat gewählt, der sich aus nicht mehr als 10 Mitgliedern (wohnhaft in Augsburg oder Umgebung) zusammensetzt. Der Beirat soll dem Vorstand Anregungen geben, ihn beraten und bei der Vorbereitung größerer Veranstaltungen mitwirken. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Beirats. Zwei Mitglieder des Beirats, die jeweils von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt werden, überprüfen und unterzeichnen am Ende des Geschäftsjahres den Rechnungsbericht des Kassenwarts vor dessen Vorlage in der Mitgliederversammlung.
7. Ordentliche Mitgliederversammlung
a) Einberufung und Aufgabe
Nach Ablauf des Geschäftsjahres (31. Dezember), im Februar oder im März des folgenden Jahres beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung der Mitglieder zu der Versammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Tagung. Regelmäßig ist in der Versammlung zu beraten und zu beschließen über:
den Jahresbericht des Vorsitzenden
den Rechnungsbericht des Kassenwarts
die Entlastung des Vorstandes und
die Neuwahl von Vorstand und Beirat
Anträge für weitere Verhandlungspunkte sind möglichst spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
b) Beschlussfassung
Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder und nicht anwesende Mitglieder, welche einem anwesenden Mitglied eine unbeschränkte Stimmabgabe-Vollmacht erteilt haben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Beirat kann en bloc gewählt werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen und Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Auflösung des Vereins beabsichtigt ist. Außerdem ist eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich verlangen.
Wegen der besonderen Bedeutung außerordentlicher Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder zur Stimmabgabe in der Einladung ausdrücklich aufzufordern.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist der Schule zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu übereignen.